Allgemeine Geschäftsbedingungen · Ferienhausvermietung

Die Mietbedingungen der Ferienpark Scharmützelsee Betriebs-GbR

(AGB/Mietbedingungen als PDF-Datei 55 kb)

1. Abschluss des Vertrages, Vertragspartner

Die Eigentümer der Ferienhäuser haben die Betriebsgesellschaft ermächtigt, das Haus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Vertragspartner des Mieters ist allein die Betriebsgesellschaft.

Mit der Buchung gibt der Mieter ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Ein Vertrag kommt erst mit der Buchungsbestätigung als Annahme des Vertrages zustande.

2. Vermietung

Die Mindestmietdauer ist jeweils in der gültigen Preisliste genannt. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, berechnet wird der Anreisetag.

Das gemietete Ferienobjekt steht am vereinbarten Anreisetag ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag ist das Haus bzw. Appartement bis spätestens 10.00 Uhr zu räumen. Die Betriebsgesellschaft hat das Recht, am Abreisetag eine Kontrolle und Abnahme durchzuführen.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich die Buchung eines Ferienhauses nicht auf ein bestimmtes Haus, sondern ausschließlich auf einen bestimmten Haustyp (Größe, Einrichtung). Die Betriebsgesellschaft behält sich insoweit vor, dem Mieter ein bestimmtes Haus des vereinbarten Typs zuzuweisen.

3. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Alle vereinbarten Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Euro inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer und Abgaben.

Offensichtliche Schreib- und/oder Druckfehler in unseren Angeboten verpflichten die Vertragspartner nicht. Dies gilt insbesondere für Preisangaben. Verbindlich ist allein die Buchungsbestätigung.

Verbrauchskosten (Strom und Wasser) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden bei Abreise gesondert abgerechnet. Hierfür gilt die zum Zeitpunkt der Buchung gültige Preisliste.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Bezug des Hauses eine Kaution von 50,00 - 100,00 EUR in bar zu leisten. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, die vom Mieter zu bezahlenden Verbrauchskosten aus dieser Kaution zu entnehmen.

Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Mietpreises zu leisten. Die restlichen 80% des Mietpreises sind spätestens 14 Tage vor Bezug der gemieteten Anlage zu zahlen. Erfolgt die Buchung weniger als 14 Tage vor Bezug, ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Erfolgen die Zahlungen des Mieters nicht rechtzeitig und setzt die Betriebsgesellschaft erfolglos eine Nachfrist von 14 Tagen, so ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ohne vorherige vollständige Bezahlung der Miete besteht kein Anspruch des Mieters auf Überlassung des Mietobjektes.

4. Kündigung (Stornierung)

Der Mieter ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt (storniert) dieser den Vertrag, ohne dass die Betriebsgesellschaft hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die Betriebsgesellschaft Anspruch auf die Vergütung wie folgt:

Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Buchungsänderungen sind nur mit Zustimmung der Betriebsgesellschaft zulässig.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Dies betrifft seitens des Mieters die Möglichkeit einer Kündigung wegen eines erheblichen Mietmangels, zum Beispiel, dass das Haus aufgrund technischer Mängel unbewohnbar ist. Der Betriebsgesellschaft ist in diesem Fall eine Frist zur Abhilfe von 24 Stunden einzuräumen. Bei vertragswidrigem Gebrauch des Mietobjekts und des Inventars, Untervermietung, Mehrbelegung, schwerer Störung des Hausfriedens oder aus anderen wichtigen Gründen kann der Vertrag durch die Betriebsgesellschaft nach erfolgloser Mahnung fristlos gekündigt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Eine Mietrückzahlung erfolgt nur insoweit, als die Betriebsgesellschaft das Mietobjekt anderweitig vermietet.

Nimmt der Mieter die Leistung nicht in Anspruch, ohne dass dies von der Betriebsgesellschaft zu vertreten ist, bleibt er zur Entrichtung der gesamten Miete verpflichtet.

5. Höhere Gewalt

Kommt es zu plötzlichen Störungen im Geschäftsbetrieb aus Gründen, die nicht von der Betriebsgesellschaft zu vertreten sind und auf einem unvorhergesehenen, unverschuldeten Ereignis beruhen und die Vertragserfüllung für die Betriebsgesellschaft unmöglich wird, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vermieter hat in diesem Fall Anspruch auf die anteilige Vergütung für den bis dahin verstrichenen Mietzeitraum. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

6. Untervermietung, Abtretung

Ohne Zustimmung der Betriebsgesellschaft ist der Mieter nicht zu einer Untervermietung oder Überlassung des gemieteten Objekts an Dritte berechtigt. Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters ist nur mit der vorherigen Zustimmung der Betriebsgesellschaft zulässig.

7. Verpflichtungen des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, pfleglich mit den angemieteten Häusern und Appartements und dem darin enthaltenen Inventar umzugehen und auf die weiteren Besucher des Ferienparks Rücksicht zu nehmen. Er erkennt mit Vertragsschluss die Hausordnung an.

Einrichtungsgegenstände dürfen nicht - auch nicht vorübergehend - aus dem Mietobjekt entfernt werden. Schäden bzw. Mängel, die bei Bezug des Hauses erkennbar sind, sind zeitnah der Betriebsgesellschaft zu melden. Für während der Mietzeit an dem Mietobjekt entstandene Schäden oder fehlendes Inventar haftet der Mieter. Dies schließt auch die Haftung für fahrlässig verursachte Brandschäden mit ein.

8. Haustiere

Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher Einverständniserklärung durch die Betriebsgesellschaft mitgebracht werden. Andernfalls kann der Einzug mit dem Haustier durch die Betriebsgesellschaft vor Ort verweigert werden bzw. der bestehende Vertrag fristlos gekündigt werden.

9. Gewährleistung

Im Fall von Beanstandungen am Ferienhaus steht dem Mieter zunächst ausschließlich ein Anspruch auf Abhilfe zu. Scheitert diese oder ist sie für die Betriebsgesellschaft mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, kann die Miete angemessen gemindert werden bzw. der Umzug in ein Haus der nächst höheren Kategorie zugemutet werden. Wird der Aufenthalt erheblich beeinträchtigt und hebt die Betriebsgesellschaft den Mangel nicht ab, ist der Mieter zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Stellt der Mieter bei Einzug Mängel oder fehlendes Inventar fest und meldet dies nicht der Betriebsgesellschaft, entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche.

10. Verjährung, Haftungsbeschränkungen

Alle gegen den Mieter und/oder die Betriebsgesellschaft gerichteten Ansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Haftung wird entsprechend des BGB geregelt. Dies gilt nicht im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

11. Schlussbestimmungen

Abweichende Vertragsbedingungen des Mieters werden nur dann zum Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Betriebsgesellschaft ausdrücklich anerkannt werden.

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Betriebsgesellschaft ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

Erfüllungsort ist Wendisch Rietz, Gerichtsstand ist das für Wendisch Rietz zuständige Gericht. Das Mietverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

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